Informationen

Die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen (AeW) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen. Sie wurde nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) gegründet, um unter bestimmten Voraussetzungen Anleger zu entschädigen.


Details zu den Rechtsgrundlagen sowie den AeW-Gesellschaftsvertrag finden Sie hier.

Gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) steht eine Entschädigung dann zu, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen
Regelungen
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen verwaltet werden.
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 47 Abs. 2 ESAEG sowie
Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.


WICHTIG: Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Fehlberatung oder sonstige Wertverluste einer Veranlagung.

Neben den bereits erwähnten Voraussetzungen (siehe Frage „Wann steht mir eine Entschädigung zu?“) muss:

·       Sich Ihre Forderung auf eine Wertpapierfirma beziehen, die AeW-Mitglied war;

·       die betroffene Wertpapierfirma muss in Konkurs sein;

·       Sie müssen Ihre Forderung innerhalb 1 Jahr ab Konkurseröffnung bei der Anlegerentschädigung anmelden.


Entschädigt wird ausschließlich der ursprünglich veranlagte Kapitalbetrag bis höchstens EUR 20.000,- pro Anlegerin / Anleger.

Ein im Rahmen der Veranlagung gezahlter Ausgabeaufschlag, ein Agio oder sonstige Gebühren sind nicht entschädigungsfähig. Es gibt keine Entschädigung für bloße Kursverluste oder Schäden im Rahmen von Fehlberatungen.

Es muss innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr ab Eröffnung des Konkurses über die Wertpapierfirma eine Forderung bei der AeW angemeldet werden. Nur dann ist es der AeW möglich, die angemeldete Forderung zu prüfen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wird eine Entschädigung bis höchstens EUR 20.000,- pro Anlegerin / Anleger ausbezahlt.

Forderungsanmeldung

Für Forderungsanmeldungen bei der AeW gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Formvorschrift, aber gewisse Mindestvoraussetzungen.

Das AeW-Portal bietet Ihnen daher die Möglichkeit, schnell und sicher Ihre Forderung bei der AeW anzumelden. In vier einfachen Schritten werden Sie durch den Anmeldeprozess geleitet und haben sofort die Gewissheit, dass Ihre Anmeldung bei der AeW eingelangt ist.

Zur Forderungsanmeldung mit allen weiteren Informationen gelangen Sie hier.

Alternativ kann die Anmeldung in schriftlicher Form an die AeW gerichtet werden und muss folgende Angaben beinhalten:

  • Name (vollständig)
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Details zur Investition (Bezeichnung der erworbenen Finanzinstrumente, Darstellung des Sachverhalts, Nachweis über erfolgte Zahlungen)
  • Identitätsnachweis (Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises)

Ab dem Tag an dem über die entsprechende Wertpapierfirma das Konkursverfahren eröffnet wurde, beginnt die Anmeldefrist zu laufen und endet genau 1 Jahr später.

Diese Frist ergibt sich aus § 74 Abs 6 Wertpapieraufsichtsgesetz ("WAG"), wonach innerhalb eines Jahres ab der Eröffnung des Konkurses Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung angemeldet werden können.

Ob und an welchem Tag über ein Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, wird öffentlich in der Ediktsdatei bekanntgemacht.

Sie benötigen bei der AeW keine Anwältin / keinen Anwalt für die Anmeldung einer Forderung. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine rechtliche Vertretung zu beauftragen. Dies erfolgt jedoch auf eigene Kosten, die auch dann nicht ersetzt werden, wenn ein Entschädigungsanspruch festgestellt werden sollte.

Die Regelungen über Kostenersatz im Zuge von gerichtlichen Verfahren gemäß Zivilprozessordnung sind davon unberührt.

·       Das ist die individuelle Kennzahl jeder Forderungsanmeldung. Diese wird beim Absenden einer Forderungsanmeldung automatisch vergeben.

·       Bitte diese FoA-ID stets im Kontakt mit der AeW anführen. Dies ermöglicht eine konkrete Bearbeitung von Anfragen und vermeidet Verwechslungen.

Wir empfehlen, eine gemeinsame Forderungsanmeldung durchzuführen. Es ist nicht erforderlich, dass bei gemeinschaftlicher Innehabung einer Veranlagung jede Person eine eigene Forderungsanmeldung einbringt. Im Rahmen der Anmeldung können sowohl eigene als auch gemeinsame Veranlagung angegeben werden.


Sie erhalten bei der Eingabe in unserem AeW-Portal übersichtliche Anleitungen, wie Sie die angemeldeten Personen den entsprechenden Veranlagungen, für die Sie eine Entschädigung beantragen möchten, zuordnen können.


Selbstverständlich können Sie auch stellvertretend für eine andere Person (minderjährige Kinder, ältere Verwandte, etc.) eine Forderungsanmeldung durchführen. Dafür ist (mit Ausnahme bei minderjährigen Kindern) ein entsprechendes Vollmachtsformular erforderlich, das wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.

Konkursverfahren

Nein, das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) ist völlig getrennt vom Anmeldeverfahren bei der AeW. Es ist daher sowohl bei der AeW, als auch im Konkursverfahren eine eigene Forderungsanmeldung durchzuführen.


Nein, das Anmeldeverfahren bei der AeW ist völlig getrennt vom Konkursverfahren (Insolvenzverfahren). Es ist daher sowohl bei der AeW, als auch im Konkursverfahren eine eigene Forderungsanmeldung durchzuführen.


Das Insolvenzverfahren und das Verfahren bei der AeW für Entschädigungszahlungen sind völlig getrennt geführte Verfahren. Es ist daher ganz wichtig, in beiden Verfahren jeweils eigene Forderungsanmeldungen durchzuführen.


Später erfolgt ein Datenaustausch zwischen AeW und Insolvenzverwaltung in folgenden Fällen:

·       Im Rahmen der Prüfung, ob die gemachten Angaben im Rahmen der Forderungsanmeldung bei der AeW auch mit der Kundenbuchhaltung der ehemaligen (in Konkurs befindlichen) Wertpapierfirma übereinstimmen.

·       Vor Auszahlung einer Entschädigung durch die AeW wird geprüft, ob Anlegerinnen / Anleger bereits Quotenzahlungen erhalten haben. Diesfalls reduziert sich der Entschädigungsanspruch quotal.

·       Nach Auszahlung von Entschädigungen zeigt die AeW gegenüber der Insolvenzverwaltung den Übergang von Forderungen auf die AeW an (in Höhe des entschädigten Kapitalbetrages). Liegt keine korrespondierende Forderungsanmeldung entschädigter Anlegerinnen / Anleger vor, meldet die AeW auf sie übergegangene Ansprüche nachträglich an.


Rechtsvertretung

Für die Anmeldung bei der AeW besteht keine Anwaltspflicht. Anwältinnen / Anwälte finden einschlägige Informationen in den eigens dafür vorhandenen FAQs.

Sie haben noch Fragen?

Wenn Sie die Antwort auf Ihre Frage nicht finden können, stehen wir gerne unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung.