Das Insolvenzverfahren und das Verfahren bei der AeW für
Entschädigungszahlungen sind völlig getrennt geführte Verfahren. Es ist daher
ganz wichtig, in beiden Verfahren jeweils eigene Forderungsanmeldungen durchzuführen.
Später erfolgt ein Datenaustausch zwischen AeW und
Insolvenzverwaltung in folgenden Fällen:
·
Im Rahmen der Prüfung, ob die gemachten Angaben
im Rahmen der Forderungsanmeldung bei der AeW auch mit der Kundenbuchhaltung
der ehemaligen (in Konkurs befindlichen) Wertpapierfirma übereinstimmen.
·
Vor Auszahlung einer Entschädigung durch die AeW
wird geprüft, ob Anlegerinnen / Anleger bereits Quotenzahlungen erhalten haben.
Diesfalls reduziert sich der Entschädigungsanspruch quotal.
·
Nach Auszahlung von Entschädigungen zeigt die
AeW gegenüber der Insolvenzverwaltung den Übergang von Forderungen auf die AeW
an (in Höhe des entschädigten Kapitalbetrages). Liegt keine korrespondierende
Forderungsanmeldung entschädigter Anlegerinnen / Anleger vor, meldet die AeW
auf sie übergegangene Ansprüche nachträglich an.